Physikumsordnung
27.08.2009
RICHTLINIEN ZUM PRAKTISCHEN TEIL DER ZAHNÄRZTLICHEN
VORPRÜFUNG
1. Prüfungsbeginn:
Der erste Tag des praktischen Teils der zahnärztlichen Vorprüfung beginnt am Montag, den 05.09.09 für Gruppe A um 8.00 Uhr je nach Loseinteilung vom Freitag vorher. Dabei gehen wir davon aus, dass die Arbeitsplätze eingenommen und vollständig eingeräumt wurden. Nach Ausgabe der Arbeitsunterlagen wird bis zum Ende des praktischen Teils der Prüfung mit Ausnahme des Essensproviantes nichts in die Arbeitsräume hinein- oder herausgebracht.
2. Einführung:
Zu Beginn des praktischen Teils werden die Meldekarten eingesammelt und gleichzeitig die Arbeitsunterlagen verteilt. Die Prüfungsteilnahme ist an die Meldekarte gebunden. Mit der Ausgabe der Prüfungsunterlagen beginnt der Geltungszeitraum der Physikumsordnung. Bei der Ausgabe der Unterlagen werden die Platznummern notiert! Die Plätze dürfen danach nicht mehr getauscht werden.
3. Herstellen der Arbeiten:
Alle Arbeiten müssen selbständig angefertigt werden! Eine Missachtung dieser Anweisung hat den sofortigen und unwiderruflichen Prüfungsausschluss zur Folge! Auch dürfen weder theoretische noch praktische Unterlagen benutzt werden.
4. Materialien:
4.1 Abformmaterialien:
Abformmaterialien sind selbst mitzubringen; Impregum wird empfohlen.
4.2 Kunststoffe:
Die Kunststoffarbeiten sind ausschließlich aus dem von der Klinik bereit gestellten ”Pala X press” herzustellen. Kaltpolymerisate für eventuelle Reparaturen werden gestellt und dürfen nur am Assistententisch verwendet bzw. dort abgefüllt werden.
Es dürfen nur die von der Klinik ausgegebenen Zahngarnituren verwendet werden.
Die Frasaco - Prüfungszähne werden nur einmal ausgehändigt und sind vor dem Präparieren im Wurzelteil gut sichtbar mit der Platznummer zu versehen.
4.3 Metall:
Die Metallarbeiten sind aus Trainingsmetall freier Wahl herzustellen. Wir empfehlen den Gebrauch von HERÄUS Trainingsmetall.
4.4 Sonstige Materialien:
Es sind ausschließlich die von der Klinik bereitgestellten Gipse zu verwenden.
5. Testate:
Die Testate der Arbeitsschritte sind in vorgegebener Reihenfolge obligatorisch. Sie dienen ausschließlich der Verlaufskontrolle. Eine Beurteilung durch die Assistenten erfolgt nicht! Ein korrekt geführtes Testatheft ist Voraussetzung zum Bestehen des praktischen Teils.
6. Arbeitszeiten:
6.1 Arbeitszeit:
| Montag, den 05.10.09 | nach Gruppeneinteilung |
| Dienstag bis Freitag: | 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr |
| Montag, den 12.10.09 | 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr |
Die Dienstaufsicht der Assistenten ist dem Aushang zu entnehmen.
6.2 Arbeitsbeginn:
Um 8.00 Uhr s.t. (Ausnahme Montag, der 05.10.09) erfolgt der Einlass in die Laborräume. Jeder ist verpflichtet, während der Anwesenheit in den Prüfungsräumen einen weißen Kittel zu tragen! Die Arbeiten werden beim Assistenten abgeholt und man lässt sich als anwesend eintragen.
6.3 Pausen:
Räume ist nur zu jeder vollen bzw. halben Stunde und ohne Kittel möglich. Die Pausenzeiten werden notiert.
6.4 Arbeitsende:
Zur besonderen Beachtung:
Am Ende eines jeden Arbeitstages wird der Strom pünktlich abgeschaltet. Jeder Prüfungsteilnehmer ist deshalb verpflichtet, seine Laborarbeiten einschließlich des Gussvorganges so zu planen, dass sie im vorgegebenen Zeitraum rechtzeitig technologiegerecht abgeschlossen werden können. Kommt es bei Zuwiderhandlung zu Schäden an den labortechnischen Arbeiten, so ist der Student ausnahmslos selbst dafür verantwortlich.
Am Schluss des jeweiligen Arbeitstages (siehe Aushang) werden alle Arbeitsunterlagen beim Assistenten abgegeben und der Fortgang der Arbeit wird schriftlich festgehalten.
Alle Schubfächer bleiben offen! Der Arbeitsplatz wird abends von jedem selbst gesäubert, ggf. können Instrumente am Tisch verbleiben, da die Laborräume abgeschlossen werden.
6.5 Aufräumdienst:
Die Teilnahme am Aufräumdienst ist Pflicht. Er wird von allen Physikumskandidaten gemeinsam durchgeführt.
Hinweis: Die Studenten müssen bei Bedarf auf Anweisung Gipse und andere Materialien nachfüllen.
Die Prüfungsräume werden nach Abschluss aller Aufräumarbeiten nur gemeinsam und ohne Kittel verlassen.
7. Ende des praktischen Teils:
7.1 Abgaben der Arbeiten
Alle Arbeiten können vorzeitig abgegeben werden. Bei Abschluss des praktischen Teils müssen alle Arbeiten, - auch die unvollständig fertiggestellten- pünktlich abgegeben werden.
Die Abgabe des festsitzenden Zahnersatzes erfolgt auf dem Sägeschnittmodell, die des herausnehmbaren Zahnersatzes auf den Remontagemodellen, jeweils im Artikulator. Sämtliche Arbeitsunterlagen (Abformungen, Schablonen, Modelle) sind ebenfalls abzugeben.
7.2 Endreinigungen der Laborräume und des Simulationsraumes
Der komplette (Technikmotor!) und gesäuberte Arbeitsplatz (Schubladen, Arbeitsplatte, Bunsenbrenner) wird vom Assistent abgenommen und testiert, ebenso die Simulationsplätze. Die allgemeine Laborreinigung wird von allen Studenten durchgeführt. Nach Vermerk wird das Testatheft abgegeben. Alle Studenten verlassen nach Abschluss der Laborreinigung gemeinsam die Kursräume.
8. Prüfungsarbeiten:
8.1 Herausnehmbarer Zahnersatz:
Die Prothesen müssen vor der Überführung in Kunststoff mit einer Marke versehen werden.
8.2 Festsitzender Zahnersatz:
Vor der Präparation der Pfeilerzähne werden die Frasacomodelle versiegelt und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Ein ungesägtes Modell muss vor der Modellation des festsitzenden Zahnersatzes abgegeben werden. Die Wachsmodellationen werden mit einem Stempel versehen. Diese müssen nach der Fertigstellung deutlich erkennbar sein
9. Zulassung zur theoretischen Prüfung:
Die Zulassung zur theoretischen Prüfung erfolgt nur nach ordnungsgemäßem Beenden des praktischen Teils. Ansonsten wird auf die Prüfungsordnung für Zahnärzte verwiesen.
10. Prüfungsausschluss:
Bei einem Verstoß gegen die Richtlinien erfolgt der sofortige und unwiderrufliche Ausschluss bzw. die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung!
11. Benotungskriterien der Prüfungsarbeiten:
Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil und einer mündlichen Prüfung. Das bedeutet, dass es sich im Fach Zahnersatzkunde um eine einheitliche Prüfungsleistung handelt. Praktische Fertigkeiten und theoretisches Wissen können nicht völlig getrennt beurteilt werden, da es bei der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit zwar wesentlich auf die praktischen Fähigkeiten ankommt, diesen notwendigerweise jedoch ausreichendes theoretisches Wissen zugrunde liegen muss. Daraus folgt, dass mangelhafte theoretische Kenntnisse nicht durch gute praktische Leistungen und umgekehrt ungenügende praktische Leistungen nicht durch hervorragende theoretische Leistungen kompensierbar sind.
11.1 Mindestanforderungen:
Zur Erfüllung der Mindestanforderungen (Einsetzbarkeit) ist unter anderem auf folgende Kriterien besonders zu achten:
festsitzender ZE:
| - keine groben Präparationsfehler | |
| - akzeptabler Randschluss | |
| - korrekte okklusale Abstützung | |
| - keine Bisserhöhung | |
| - korrekte Gestaltung der Kronenkontur | |
| - wenigstens Gummipolitur |
herausnehmbarer ZE:
| - intakte homogene Prothesenbasen | |
| - Vermeidung scharfkantiger Prothesenränder | |
| - korrekte Zahnaufstellung | |
| - einwandfreie Ausarbeitung und Politur | |
| - Einhaltung der Bisshöhe und Kauebene | |
| - Einhaltung der Bisshöhe und Kauebene | |
| - korrekte statische Okklusion | |
| - bilateral balancierte Okklusion |
11.2 Abschlussbeurteilung:
Dem Prüfer obliegt die abschließende Beurteilung der praktischen Arbeiten! Auf die Prüfungsordnung für Zahnärzte und die dort festgeschriebenen Bestimmungen für die Zahnärztliche Vorprüfung wird in diesem Zusammenhang besonders verwiesen.
12. Artikulatorrückgabe und Rückgabe der Praktischen Arbeiten:
Der Artikulator wird nur persönlich oder gegen Vollmacht zum angegebenen Termin ausgehändigt.
Die Zahnklinik übernimmt für nicht fristgerecht abgeholte Artikulatoren keinerlei Haftung.
München, 27.08.2009 Prof. Dr. Dr. h.c. W. Gernet